Sven Krenkel-Laske

Mitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) und der Jungen Union (JU) Chemnitz

Sven Krenkel-Laske

Konfuzius
Die Erfahrung ist wie eine Laterne im Rücken; sie beleuchtet stets nur das Stück Weg, das wir bereits hinter uns haben.
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Termine

21. Januar 2012

um 19.00 Uhr
15. Mittelstandsball im Hotel Chemnitzer Hof

Donnerstag, den 02. Februar 2012, um 18.00 Uhr
findet im TechnologieZentrum Dresden
Gostritzer Str. 61-63, 01217 Dresden

ein Podiumsgespräch der MIT-Sachsen zum Thema:
„Strompreise - welche Kostenbelastungen kommen auf sächsische Unternehmen zu, welche Chancen und Risiken bringt die Energiewende für die sächsische Wirtschaft?"

statt.

 

Bundesregierung

CDU Deutschlands - aktuelle Meldungen für CDU-Gliederungen

"Wir übernehmen für uns und unsere Nachbarn mehr Verantwortung"
Bundesverteidigungsminister de Maizière sprach mit der Welt über die Münchner Sicherheitskonferenz und die Rolle der Bundeswehr: "Wir sind wie Briten, Franzosen oder Italiener ein größeres Nato-Mitglied in Europa und spielen deshalb eine gewichtige Rolle"
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"Stabilisierung auf dem Arbeitsmarkt"
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen blickte Ende Januar positiv auf die aktuelle Entwicklung des Arbeitsmarktes. "Eine Abschwächung auf dem Arbeitsmarkt ist nicht zu erkennen" so die Ministerin über die Bekanntgabe der neuen Arbeitsmarktzahlen.
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CDU gründet "Plattform Energiewende"
Der Stellvertretende Vorsitzende der CDU Deutschlands, Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen, hat mit Spitzenvertretern CDU/CSU-geführter Kommunen im Konrad-Adenauer-Haus in Berlin über die Energiewende diskutiert.
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"China schaut sehr interessiert auf die EU"
Bundeskanzlerin Angela Merkel spricht im Interview über ihren China-Besuch und die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union: "China schaut sehr interessiert auf Staaten, die Teile ihrer Souveränität an eine supranationale Institution abgeben."
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"Fiskalpakt ist wichtiger Schritt zu Stabilitätsunion"
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat das informelle Treffen des Europäischen Rates "ergebnis- und erfolgreich" genannt. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Verabschiedung des Fiskalpaktes sowie die Themen Wachstum und Beschäftigung.
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Sven Krenkel-Laske

14. Mai 2009

 

Neues Gesetz sieht für Bestattungen mehr Zeit vor


Der Sächsische Landtag hat am Mittwochabend ein neues Bestattungsgesetz beschlossen.

Danach sind die Friedhöfe künftig verpflichtet, Fehl- und Totgeburten individuell zu bestatten, wenn es die Eltern Wünschen. Dies gilt unabhängig vom Gewicht und dem Alter.

„Diese Kinder dürfen jetzt nicht mehr als biologischer Müll behandelt werden, sondern müssen würdevoll beigesetzt werden. Eltern erhalten damit einen Ort zum Trauern", sagte Alexander Krauß, sozialpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion.

 

Fehlgeburten und abgetriebene Kinder müssen nunmehr auf jeden Fall bestattet werden - zumindest in einem anonymen Sammelgrab. Im bislang geltenden  Bestattungsgesetz war geregelt, dass Fehlgeburten „beseitigt" werden mussten.
Eine weitere Neuregelung betrifft die Bestattungspflicht: Mussten Bestattungen bislang fünf Tage nach dem Tod durchgeführt werden, bleiben nunmehr acht Tage Zeit. Wochenenden und Feiertage werden bei dieser Frist nicht mitgerechnet.

„Mit dieser Änderung erleichtern wir es den Angehörigen,
ohne Zeitnot die Beisetzung zu organisieren", sagte Krauß. Neu ist ferner, dass künftig bei der Bestattung auch auf die Religionszugehörigkeit Rücksicht genommen wird. Dieser Passus fand sich bislang nicht im sächsischen Bestattungsgesetz.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


§ 2 Absatz 3: In der Benutzungsordnung der Friedhöfe ist zu regeln, welche anderen Begräbnisformen bereitgestellt werden. Friedhofsträger könnten zum Beispiel Baumbestattungen zulassen. Das heißt nicht, dass jeder Friedhof neue Bestattungsformen zulassen muss - er kann.

§ 6 Absatz 2: Die Mindestruhezeit bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. Bei allen übrigen Bestattungen 20 Jahre. Dies gilt auch für die Aschen von Verstorbenen.


§ 8a: In diesem neuen Paragraphen wird geregelt, dass die Gemeinden für die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständig sind.


§ 12 Absatz 2: Die Leichenschau soll möglichst der behandelte Hausarzt durchführen, da ihm die Krankheitsgeschichte des Verstorbenen bekannt ist. Auch Fachärzte für Rechtsmedizin können künftig die Leichenschau verrichten.


§13 Absatz 4: Legen die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart ungeklärt bei der äußeren Leichenschau in die Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden. Die Pflicht zur Information der Polizei war bislang nicht gesetzlich geregelt,
jedoch häufig geübte Praxis.


§ 13 Absatz 5: Hat der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten, die durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden kann, so hat der Arzt nicht nur die Leiche diesbezüglich zu kennzeichnen, sondern künftig auch den Sarg.


§ 13 Absatz 6: Der Arzt muss künftig nicht mehr auf der Todesbescheinigung vermerken, ob der Verstorbene Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes war.


§ 14 Absatz 2: Der Leichenschauarzt muss in Zukunft die Todesursache sowie weitere wesentliche Krankheiten mit der vollständigen Textangabe und der Verschlüsselung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10-WHO auf der Todesbescheinigung angeben.


§ 15 Absatz 1: Die Obduktion kann künftig auch vom Gesundheitsamt angeordnet werden, wenn ein besonderes medizinisches Interesse an einer einwandfreien Feststellung der Todesursache besteht. Bislang wurde die Leiche regelmäßig zur Bestattung freigegeben, wenn die Staatsanwaltschaft
einen Verdacht auf Fremdverschulden ausschließen konnte.


§ 16 Absatz 1: Nicht nur vor der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden, sondern nunmehr auch „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier"
. Mit dieser Änderung wird den Angehörigen ermöglicht, von dem Verstorbenen vor der eigentlichen Bestattungsfeier gegebenenfalls in einem gesonderten Raum am offenen Sarg Abschied zu nehmen.


§ 16 Absatz 5: Räume zur ausschließlichen Aufbewahrung von Leichen dürfen lediglich eine Raumtemperatur von maximal 8 Grad Celsius aufweisen.


§ 17 Absatz 5: Bei der Beförderung einer Leiche ins Ausland muss der Sarg „undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein".


§ 17 Absatz 7: Es wird klargestellt, dass eine Bestattung auf hoher See möglich ist, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich gewünscht hat und die entsprechende Genehmigung des Küstenlandes vorliegt. Die Asche eines Verstorbenen in ein sächsisches Gewässer zu streuen, ist unzulässig.


§ 18 Absatz 2: Künftig haben die Eltern das Recht zur Bestattung einer Fehlgeburt - unabhängig vom Alter und Gewicht. Sie können sich auf diese Weise einen Ort der Trauer schaffen. Die Friedhofsverwaltungen
haben dieser Bestimmung Rechnung zu tragen und in entsprechendem Umfang Plätze vorzuhalten.


§ 18 Absatz 3: Künftig muss bei der Bestattung auch auf die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen Rücksicht genommen werden. Dieses Passus fand sich bislang nicht im sächsischen Bestattungsgesetz.


§ 18 Absatz 6: Fehlgeborene, die nicht von ihren Eltern beigesetzt werden, und abgetriebene Kinder müssen innerhalb eines Jahres bestattet werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich und anonym erfolgen. Zuständig ist im Regelfall das Krankenhaus.


§ 18a Absatz 3: Zur Bestattung eines Unbekannten oder bei nichtnatürlichen Todesfällen ist das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder es Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.


§ 18b Absatz 2: Bei der Einäscherung muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes vorliegen (und nicht mehr vom Gesundheitsamt des Sterbeortes). Eine
Kopie der Unbedenklichkeitserklärung ist jedoch dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten.


§ 18b Absatz 5: Wird die Leiche zur Einäscherung in ein anderes Bundesland überführt, in dem keine 2. Leichenschau vorgeschrieben ist, dann hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine 2. Leichenschau zu veranlassen. Bei einer Überführung zur Einäscherung ins Ausland ist immer eine

2. Leichenschau durchzuführen.


§ 19 Absatz 1: Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von acht Tagen erfolgen (bislang innerhalb von fünf bzw. sieben Tagen). Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.


§ 19 Absatz 2: Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Bislang gab es hierzu keine Regelung.


§ 21 Absatz 2: Bestatter und Totengräber werden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Privatgeheimnisse, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, dürfen sie nicht weitergeben.


§ 22 Absatz 1: Zur Umbettung der Asche eines Verstorbenen ist künftig nicht mehr die Genehmigung des Gesundheitsamtes nötig, sondern es reicht die Genehmigung des Friedhofsträgers.


Quelle: PM-Alexander Krauß MdL